Garantieverlängerung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Elektronik Garantie
Stand: 01.04.2014

Präambel
SPB Garant GmbH, Mühlsteig 36, 90579 Langenzenn - kurz SPB – bietet als Auftragnehmer des Elektro-Fachhandels (Garantiegeber, GG) u. a. Garantieleistungen und Servicekonzepte für Endkunden (Garantienehmer, GN) an. Als herstellerunabhängiger Anbieter umfasst das Geschäftsfeld Dienstleistungen (Service) und Garantieverlängerungen sowie die damit verbundende Absicherung der dazu gehörigen Geräte. SPB übernimmt als Erfüllungsgehilfe des GG die im Rahmen dieser Bedingungen benannten und anfallenden Leistungen. Der Vertrieb der Geräte erfolgt über den GG. Die Liefermodalitäten und die funktionsfähige Installation dieser Geräte werden zwischen dem GN und dem GG vereinbart.

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Übernahme der Dienstleistung und die Garantieverlängerung für Elektronik-Geräte durch SPB. Die unter diese Bedingungen fallenden Geräte werden vom GG an SPB gemeldet. Die Serviceleistungen werden dem GN schriftlich (per Mail oder Post) durch SPB bestätigt. Die Kaufrechnung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, Sie kann im Zweifel als Nachweis dienen. Die Hotline der SPB ist Montag – Freitag zwischen 08:00 – 19:00 Uhr kostenfrei unter 0800 / 6648164 erreichbar.
Für Anliegen außerhalb dieser Zeiten oder wenn Sie uns aus dem Ausland kontaktieren möchten, senden Sie bitte eine E-Mail an kundenservice@spb-garant.de. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Wird die Reparatur nicht durch ein von SPB benanntes Unternehmen durchgeführt, kann SPB der Kostenerstattung widersprechen.

2. Grundlagen
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Elektronik-Geräte-Garantie. Geschäftsbedingungen des GG und / oder Geräteherstellers sind nicht Bestandteil.

3. Beginn und Ende
Der Leistungsanspruch aus diesen Bedingungen beginnt mit Kauf-/Lieferdatum. Der Anspruch aus der Garantieverlängerung beginnt mit dem 25. Monat (ausgenommen Spielekonsolen ab dem 13. Monat). Die Leistungen aus diesen Bedingungen enden generell spätestens mit Ablauf des 60. Monats nach Kauf-/ Lieferdatum. Der Leistungsanspruch ist den Geräten fest zugeordnet und nicht mehr auf andere Geräte übertragbar. Sofern ein Gerät im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung vom GG / Hersteller durch ein neues Gerät gleicher Art und Güte ersetzt wird, geht der Leistungsanspruch auf das neue Gerät über. Voraussetzung für den Übergang ist die unverzügliche schriftliche Anzeige, anhand eines entsprechenden Nachweises nach erfolgtem Gerätetausch, bei SPB. Eine Änderung bezüglich der Leistungsdauer und des Leistungsinhaltes ergibt sich dadurch nicht.

4. Leistungsinhalt der Garantieverlängerung
Ab dem 25. Monat (ausgenommen Spielekonsolen ab dem 13. Monat) und längstens bis zum Ablauf des 60. Monats nach Kauf-/Lieferdatum, besteht Anspruch auf Leistung bei unmittelbarem Verlust der Funktionsfähigkeit durch Produktions-, Konstruktions- oder Materialfehler einzelner Bauteile oder des gesamten Gerätes. Der Leistungsinhalt beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches – auf die Freistellung des GN von den Kosten der erforderlichen Reparatur des defekten Gerätes. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des GN. Sofern sich eine Reparatur als unwirtschaftlich herausstellt oder ein Ersatzgerät gleicher Art und Güte günstiger ist als die Reparaturkosten, erstreckt sich die maximale Ersatzleistung auf den Wert des Gerätes gleicher Art und Güte. In diesem Falle endet der Servicezeitraum vorzeitig und ist nicht übertragbar. Eine unwirtschaftliche Reparatur liegt vor, wenn die Wiederinstandsetzungskosten inkl. Ersatzteil, Arbeitszeit und sonstiger Kosten, den Wert eines Gerätes
gleicher Art und Güte übersteigen. Eine Reparatur gilt generell als unwirtschaftlich, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten bis zum 36. Monat nach Gerätekauf 80% und ab dem 37. Monat nach Gerätekauf 60% des damaligen Kaufpreises erreichen oder übersteigen.

5. Mitwirkungspflichten des GN
SPB kann im Leistungsfall vom GN die damalige Kaufrechnung verlangen. Auftretende Störungen und Fehler werden vom GN unverzüglich an SPB gemeldet. Die Fehleranalyse muss der GN angemessen unterstützen, alle erforderlichen Informationen bereitstellen und bei Bedarf grundlegende Aktivitäten zur Fehlerbehebung ausführen (z.B. Gerätebedienung nach Anweisung oder mögliche Anschlussüberprüfung). Der Fehler (auch sporadische) muss reproduzierbar sein oder zumindest vom GN detailliert beschrieben werden. Zur eventuellen Geltendmachung des Leistungsanspruches aus der Garantieverlängerung stellt der GN der SPB die verauslagte Original-Reparaturkostenrechnung sowie sonstige für die Ermittlung der Entschädigung notwendigen Informationen zur Verfügung. Die Ersatzleistung wird in EURO geleistet.

6. Ausschlüsse und nicht enthaltene Leistungen
Wenn durch Änderungen des GN an den Produkten oder der Anschluss oder Einbau von Drittkomponenten und/oder Drittgeräten dazu führen, dass die Leistungserbringung im Rahmen dieser Bedingungen erschwert wird, ist der GN verpflichtet, solche Änderungen, Anschlüsse und/oder Einbauten auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu entfernen. Leistungen aus der Garantieverlängerung vor Beginn des 25. Monats (Spielekonsolen vor dem 13. Monat) und nach dem Ablauf des 60. Monats ab Kauf-/
Lieferdatum. Jegliche Leistungen, die durch äußere Einwirkungen wie Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung, Kurzschluss, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt, sowie Feuchtigkeit, Flüssigkeit oder Schäden durch Korrosion oder Kalkablagerungen, sowie Leistungen die durch falsche Stromart/Spannung entstanden notwendig sind. Leistungen, die auf Grund nicht fachgerechter Installations-, Instandhaltungs-, Wartungs-, Justage-, Reinigungs-, Löt- oder Reparaturarbeiten notwendig sind.
Serviceeinstellungen, Fehlersuche, Softwareschäden, Abnutzung sowie unsachgemäße Handhabung (z.B. Bruch, Sturz), Bedienung oder Pflege, unbestimmungsgemäßer Gebrauch oder wenn vorgeschriebene Reinigungs-, Entkalkungs- und Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden, führen zum Leistungsausschluss. Leistungen, die auf Grund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Benutzers notwendig sind. Leistungen, die auf Grund von Transport und unsachgemäßer Verpackung/Versand notwendig sind. Leistungen an Geräten mit fehlender Seriennummer, E-, FD-Nummer sowie bei externen Teilen (wie Fernbedienungen, Controller und nicht mit der Zentraleinheit verbundende Komponenten), Erstattung von Eil- und Expressfrachten, bzw. Nacht- oder Überstundenzuschlägen, Fehlfahrten wie z.B. nicht antreffen des GN zum vereinbarten Zeitpunkt / Ort und gewerblich genutzte Geräte. Dies gilt auch bei Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm-, und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler die den technischen Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen. Ausgeschlossen sind Verbrauchsmaterialien (z.B. Batterien, Leuchtmittel), Verschleißteile, außerhalb des Gerätes angebrachte Kabel, Kabelverbindungen, Schläuche, Plastikteile, sowie mechanische Teile (z.B. Griffe, Scharniere). Gummidichtungen an Türen gelten ebenfalls ausgeschlossen. Weiterhin besteht kein
Anspruch, wenn die vom Hersteller vorgegebene Nutzungsrate überschritten wurde. Leistungen, wenn nicht Original-Produkte oder Original-Verbrauchsmaterialien sowie Original-Zubehör des jeweiligen Herstellers verwendet wurden. Sachfolge- und Vermögensschäden, sowie Schäden für die ein Händler oder ein sonstiger Veräußerer oder Hersteller im Rahmen der gesetzlichen (Haftung oder Gewährleistung) oder vertraglichen (Garantie) Bestimmungen zu haften hat; es sei denn, es handelt sich um Schäden gemäß Ziff. 4. Leistungen nach Fremdeingriffen, nicht autorisierten Reparaturversuchen sowie bei Inkompatibilität. Keine Fremdeingriffe sind Umbauten, die nach Herstellerrichtlinien oder Plänen durch autorisierte Vertragspartner durchgeführt und umgehend der SPB gemeldet wurden. Leistungen bei Serienfehlern (Serienfehler sind Fehler an Anlagen/ Geräten derselben Art oder Konstruktion, die auf Grund von Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler durch die gleiche Ursache entstanden sind).
Die Verletzung gültiger Gesetze und Vorschriften, soweit sie für diese Bedingungen von Bedeutung sind, führen zum Leistungsausschluss. Geräte-Entsorgungskosten gehen zu Lasten des GN.

7. Kündigung
SPB ist zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn der GN eine wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllt oder gegen eine Bedingung dieser Vereinbarung (z.B. falsche Angaben) verstößt.

8. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Geltungsbereich und Erfüllungsort
Der Geltungsbereich ist auf Europa beschränkt. Als Erfüllungsort gilt der Aufstellungsort, gemäß Lieferschein / Rechnung. Sollte der ursprüngliche Aufstellungsort während der Vertragslaufzeit verändert werden, ist dies anmeldepflichtig.

10. Datenschutzklausel
Der GN ist damit einverstanden, dass die Daten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der SPB-Leistungen erforderlich sind der SPB mitgeteilt werden müssen. Von SPB werden diese Daten an die Versicherungsgesellschaft, dem Call-Center (Hotline) und evtl. dem auszuführenden Reparaturunternehmen (Subunternehmer) übermittelt. Eine sonstige Weitergabe erfolgt nicht. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen deutschen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Nürnberg-Fürth (Bayern).

12. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

13. Änderungen dieser Vereinbarung
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

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